Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Präambel: Da die Geschäftsbeziehungen zwischen Dritten und der SIMS Munich GmbH auf Grund der Geschäftstätigkeit der letzteren naturgemäß einzelne Auftragsverhältnisse darstellen, stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorwiegend auf diesen Umstand ab.

 

  1. Geltungsbereich: Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der SIMS Munich GmbH und anderen Parteien, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  2. Leistungsumfang:Umfang jedes Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Jeder Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung durchgeführt. Die Beauftragte ist berechtigt sich zur Erledingung des Auftrags sachverständiger dritter Personen zu bedienen. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe des schriftlichen Abschlussberichts, so ist die Beauftragte nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderungen bzw. deren Konsequenzen hinzuweisen. 
  3. Aufklärungspflicht: Der Auftraggeber  hat dafür zu sorgen der Beauftragten alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vor zu legen und ihm die Umstände und Vorgänge zur Kenntnis zu bringen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt vor allem für Vorgänge und Unstände, die während der Tätigkeit der Beauftragten auftreten.
  4. Unabhängigkeit: Die Beauftragte sichert ihre eigene Unabhängigkeit bei der Durchführung jedes Auftrags zu. Ebenso sichert sie zu auf etwaige Interessenskonflikte vor Beauftragung hinzuweisen.
  5. Berichterstattung:Hat die Beauftragte ihren Bericht schriftlich abzufassen, sind nur schriftliche Darstellungen maßgebend. Mündliche Äußerungen außerhalb des gestellten Auftrags sind stets unverbindlich.
  6.  Schutz von IP: Intellectual Property Rigths (IP) der Beauftragten sind vom jeweiligen Auftraggeber zu schützen. Dies betrifft insbesondere Abschlußberichte, PowerPoint-Präsentationen, Prozess- und Organisations-Charts, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen jeglicher Art.
  7. Disclosures: Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Beauftragten an eine dritte Partei bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beauftragten, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der Beauftragten zu Werbezwecken ist unzulässig, ein Verstoß berechtigt zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
  8. Mängelbeseitigung: Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch die Beauftragte. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Derartige Ansprüche verjähren nach dem Ablauf eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Handeln der Beauftragten beruhen.
  9. Haftung: Die Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der folgenden Maßgabe. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
  10. Verschwiegenheit: Die Beauftragte garantiert dem Auftraggeber  Vertraulichkeit in der Bearbeitung aller Aufträge. Insbesondere verpflichtet die Beauftragte sich, über alle Sachverhalte, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Falls die Beauftragte Dritte nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, so sind diese von ihr im selben Maße an die Verschwiegenheitspflichten zu binden.
  11. Mitwirkungspflicht: Unterlässt der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkung, so ist die Beauftragte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der Beauftragten auf Ersatz der ihr durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn die Beauftragte von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
  12. Vergütung: Die Beauftragte hat neben ihrem Honorarforderung auch Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, die Umsatzsteuer wird zuzüglich verrechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Kostenerstattung verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Beauftragten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  13. Unterlagen: Die Beauftragte bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung des Auftrags ihr übergebenen oder von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie über den Auftrag selbst geführten Schriftwechsel sieben Jahre  lang auf. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die Beauftragte auf Verlangen des Auftraggeber alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Beauftragten und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser schon in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Beauftragte kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und zurückbehalten.
  14. Recht: Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.